Kosten einer Wurzelkanalbehandlung

Die Behandlungskosten einer Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) übernimmt in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung. Insbesondere bei Frontzähnen, d.h. Schneide- und Eckzähnen, und kleinen Backenzähnen (Prämolaren) kann man mit einer Kostenübernahme rechnen. Bei Molaren (Mahlzähnen bzw. großen Backenzähnen) sieht das anders aus. Da übernimmt die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten nur bedingt. Die Kosten werden übernommen, wenn eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitige Freiendsituation vermieden oder dadurch funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten werden kann. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Übernahme der Kosten je nach Gesamtbefund, Bezahnung im Gegenkiefer, Stabilität im Knochen und Erhaltungswürdigkeit variiert.

Ist die Prognose des Zahnes eher schlecht, wenn der Zahn beispielsweise schon sehr locker ist oder die Gegenbezahnung zu dem zu behandelnden Zahn fehlt, dann sind die Kosten der Wurzelkanalbehandlung komplett vom Patienten selbst zu tragen. In diesen Fällen zahlt die Gesetzliche Krankenversicherung nur die Extraktion, d.h. das Ziehen des Zahnes. Wünscht der Patient jedoch den Versuch des Zahnerhalts durch eine Wurzelkanalbehandlung und dadurch eine höherwertige Leistung, so muss er die Kosten im Gesamten privat tragen.

Diese Kosten sind abhängig vom zeitlichen Aufwand (Behandlungszeit, Behandlungssitzungen), dem notwendigen Materialeinsatz, von der Anzahl der Wurzelkanäle und deren Verunreinigung und der Größe des Substanzverlustes an Zahnhartgewebe.

Grundsätzlich deckt die gesetzliche Krankenversicherung bei der Wurzelkanalbehandlung nur das notwendigste ab. Das bedeutet, dass hochwertige und umfangreiche Behandlungen, die zu einem besseren Behandlungsergebnis und einer erheblich höheren Erfolgsrate führen, nicht abgedeckt sind.

Sind die Bedingungen erfüllt und werden die Behandlungskosten der Wurzelbehandlung von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen, kommen trotzdem private Zusatzleistungen auf den Patienten zu. Der Patient hat im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung „Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung“. Das deckt jedoch nicht die modernen Behandlungstechniken ab, zu denen in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht wurden. Dazu zählen beispielsweise die elektronische Längenmessung des Wurzelkanals, die zusätzliche Anwendung von elektrophysikalisch-chemischen Methoden und der bakteriendichte Verschluss des gereinigten Kanalsystems.

Nach einer Wurzelkanalbehandlung kann abhängig von der Defektgröße eine Teilkrone oder Krone für den Zahn notwendig werden. Wurzelkanalbehandelte Zähne sind oft aufgrund Ihres großen Defektes und der eingeschränkten Sensibilität beim Aufbiss frakturanfälliger, so dass dies sinnvoll ist. Der Kaudruck kann dadurch verteilt und die Zahnsubstanz zusätzlich stabilisiert werden.